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Sachkundenachweis
für Hundehalter

Alle Informationen über den bundesweiten Sachkundenachweis und die allgemeine
bzw. erweiterte Sachkunde in Niederösterreich

Bundesweiter
Sachkundenachweis

Allgemeine Informationen​ über den bundesweiten Sachkundenachweis​​

  • Wer ab 1. Juli 2026 die Haltung von Hunden anstrebt, muss einen Nachweis der Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von vier Stunden vor Aufnahme der Hundehaltung vorweisen. Halter von Hunden haben zusätzlich innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltung eine zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen.

  • Hundehalter ist jene Person, auf welche der Hund in der Heimtier-Datenbank registriert ist und in deren Haushalt das Tier gehalten wird.

  • Die Kurse sind in dem Bundesland, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll, zu absolvieren, gelten aber in weiterer Folge bundesweit.

Hinweis

Dieser Sachkundenachweis (nach dem TSchG) entspricht nicht dem nach der NÖ Hundehalteverordnung vorgesehenen Sachkundenachweis! Die Vorgaben des NÖ Hundehaltegesetzes sind davon unabhängig.

Der Theorieteil des bundesweiten Sachkundenachweises nach dem TSchG wird auch als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz gem. § 5 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz anerkannt.   
Umgekehrt werden allgemeine Sachkundenachweise gem. dem NÖ Hundehaltegesetz, welche bis zum 30.06.2027 absolviert wurden, auch als Theorieteil für den bundesweiten Sachkundenachweis nach dem TSchG anerkannt und somit ist in dem Fall nur mehr die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.

Erweiterte Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz werden als bundesweite Sachkundenachweise nach dem TSchG anerkannt. 

 

Weitere Informationen siehe allgemeine und erweiterte Sachkunde NÖ.

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Allgemeine und erweiterte Sachkunde Niederösterreich

Allgemeine Sachkunde in Niederösterreich​​

  • Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

  • Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen. Der NÖ Hundepass hat bestimmte Angaben zu enthalten, um eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen vornehmen zu können.

  • Aus der Bestimmung ergibt sich, dass für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 01.06.2023 gehalten wurden, der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen ist. Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 01.06.2023) vom Hundehalter oder der Hundehalterin im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – zu absolvieren.

Erweiterte Sachkunde in Niederösterreich

  • Die erweiterte Sachkunde muss für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde zusätzlich absolviert werden. Diese Regelung entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“.

 

  • Dieser ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest 4 Std.) und über einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest 6 Std.). 

  • Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine Sachkunde (dreistündige Information) nur einmal vom Hundehalter oder der Hundehalterin für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterten Sachkunde jedoch für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und für jeden gehaltenen auffälligen Hund vom Hundehalter oder der Hundehalterin absolviert werden muss. 

Hinweis

Die Sachkunde gemäß der NÖ Hundehalteverordnung entspricht nicht dem nach TSchG vorgesehenen Sachkundenachweis! Die Vorgaben des NÖ Hundehaltegesetzes sind davon unabhängig.

Ein allgemeiner Sachkundenachweis (bzw. erweiterter Sachkundenachweis bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential – sogenannten Listenhunden – bzw. als auffällig erklärten Hunden) gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist weiterhin erforderlich, allerdings wird der Theorieteil des bundesweiten Sachkundenachweises nach dem TSchG auch als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz gem. § 5 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz anerkannt.   
Umgekehrt werden allgemeine Sachkundenachweise gem. dem NÖ Hundehaltegesetz, welche bis zum 30.06.2027 absolviert wurden, auch als Theorieteil für den bundesweiten Sachkundenachweis nach dem TSchG anerkannt, somit ist in dem Fall nur mehr die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.

Erweiterte Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz werden als bundesweite Sachkundenachweise nach dem TSchG anerkannt. 

 

Weitere Informationen siehe bundesweiter Sachkundenachweis.

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